9.3. 9.3.1. Da die Liegenschaft an der R-Strasse nicht nur gewerblich genutzt wird, sondern auch vermietet sowie teilweise vom Rekursgegner selbst bewohnt wurde, liegt nicht ein reines Renditeobjekt vor. Dementsprechend ist die Mittelwertmethode einer reinen Ertragswertmethode vorzuziehen. Insoweit kann nicht der mit der Schätzung der J._____ vom tt.mm. 2019 ermittelte reine Ertragswert von CHF 1'010'000.00 als Verkehrswert massgeblich sein. Dasselbe gilt für die korrigierte Schätzung vom tt.mm. 2025 mit einem Ertragswert von CHF 1'145'000.00. Die Schätzungen der J._____ leiden daher an einem wesentlichen Mangel, so dass allein deshalb nicht darauf abzustellen ist.