5 dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass "[b]etreffend Ausgleichung aus den Liegenschaftsübertragungen (…) die Liegenschaften, unter Berücksichtigung des Wohnrechtes auf LIG Q._____ aaa sowie der Bestimmung Ziff. 2 [Übertragung der Liegenschaften auf [...]], gleichwertig sind, d.h. es bestehen – trotz der unterschiedlichen Verkehrswerte – keine Ausgleichungsansprüche oder Herabsetzungsansprüche." Offensichtlich stand bezüglich Liegenschaftsbewertung die Wertgleichheit der Liegenschaften und nicht deren Verkehrswert im Vordergrund.