9.2.3. Das nicht unbesehen auf die Schätzungen der J._____ vom tt.mm. 2019 – und ebensowenig auf diejenige vom tt.mm. 2025 – abgestellt werden kann, ergibt sich im Wesentlichen aus der erbrechtlichen Vereinbarung vom tt.mm. 2020 zwischen dem Rekursgegner und [...] C._____ und H._____. In Ziff. 5 dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass "[b]etreffend Ausgleichung aus den Liegenschaftsübertragungen (…) die Liegenschaften, unter Berücksichtigung des Wohnrechtes auf LIG Q._____ aaa sowie der Bestimmung Ziff.