8.6. Ausweislich der Akten haben die Rekurrenten keinen Antrag auf Steueraufschub nach § 32a StG gestellt. Es wurde in Anwendung von § 28 Abs. 1 lit. a StG lediglich eine auf die Differenz zwischen Buchwert beim Veräusserer und Einbuchungswert des Käufers beschränkte Besteuerung verlangt. Insofern kann § 32a StG keine Anwendung erfahren. Davon ist auch zu Gunsten des Rekursgegners auszugehen, zumal ein Aufschub bis zur Veräusserung im Jahr 2020 wohl den Verlust der privilegierten Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG für die Differenz zwischen Anlagekosten und Verkaufspreis zur Folge haben müsste.