Sie ist abzuweisen." Das Bundesgericht äussert sich damit nicht zum Zeitpunkt, bis zu welchem ein Steueraufschub rechtsgültig verlangt werden kann bzw. muss, jedoch zur Form der Erklärung. 8.4.4. Im Merkblatt Kapitalgewinne und im Kreisschreiben Nr. 26 – Änderungen haben sich in diesem Punkt auch in der Version vom 6. Februar 2024 nicht ergeben – wird nur allgemein ausgeführt, der Aufschub werde nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person gewährt und könne nur für den Wertzuwachsgewinn geltend gemacht werden. Eine zeitliche Einschränkung bezüglich Antragstellung wird nicht erwähnt.