8.4. 8.4.1. Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob für den Antrag auf Steueraufschub eine bestimmte Frist besteht bzw. bis zu welchem Zeitpunkt im Veranlagungsverfahren ein solcher Antrag gestellt werden muss, bisher vom Bundesgericht weder zu § 32a StG noch zu Art. 18a DBG entschieden. Dasselbe gilt für die aargauische Rechtsprechung. 8.4.2. Im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 32a StG, finden sich keine Ausführungen zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Steueraufschub gemäss § 32a Abs. 1 StG gestellt werden muss.