Festzuhalten bleibt immerhin, dass der Rekursgegner die Übertragung der Liegenschaften an den Übernehmer ebenfalls als einen nur teilweise steuerneutralen Vorgang betrachtete, sich jedoch unzulässigerweise in Anwendung von § 28 Abs. 1 lit. a StG eine Beschränkung der Besteuerung auf die Differenz zwischen Buchwert beim Verkäufer und Einbuchungswert beim Käufer ausrechnete. 7.5. Es ist festzustellen, dass § 28 Abs. 1 lit. a StG vorliegend nicht zu einer teilweise steuerneutralen Übertragung von stillen Reserven führen kann.