7.4. Aufgrund der Privatentnahme per 31. Dezember 2019 fehlt es an einer direkten Übertragung der Liegenschaften auf den Übernehmer. Es fehlt ausserdem ein klarer (zeitlicher) Zusammenhang in Bezug auf die Übergabe des Inventars einerseits und der Liegenschaften anderseits. Die für die Anwendung von § 28 Abs. 1 lit. a StG erforderliche Kausalität wurde mit der Überführungserklärung mit der zweiten unterjährigen Steuererklärung 2019 unterbrochen.