Sodann wird bezüglich Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen ausgeführt, gemäss dem Wortlaut von § 28 StG gebe es kein Erfordernis, dass alle bisherigen Personenunternehmer auch nach der Umstrukturierung weiterhin am Personenunternehmen beteiligt sein müssten (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 28 StG N 20). Für eine Spaltung wird verlangt, dass Vermögenswerte (einzelne oder das ganze Vermögen) von einem Personenunternehmen auf ein anderes oder mehrere andere Personenunternehmen mittels Vermögensübertragung nach Art. 69 FusG oder mittels Singularsukzession nach Art. 181 OR übertragen werden. Eine Realisation stiller Reserven liege nur dann vor,