Soweit die bisherigen Einkommenssteuerwerte der Aktiven und Verbindlichkeiten übernommen werden, können diese steuerneutral übertragen werden; soweit vor der Übertragung Aufwertungen gemacht werden, hat dies eine Besteuerung des Aufwer- tungs- bzw. Liquidationsgewinnes beim bisherigen Personenunternehmer zur Folge (…)"