19 Abs. 1 lit.. a DBG mit Verweis auf das Beispiel Nr. 1 im Anhang). Im dort dargestellten Beispiel wird geschlossen, dass die Vermögensübertragung steuerneutral sei, weil die übertragenen und die zurückbleibenden Vermögenswerte weiterhin zum Geschäftsvermögen der (gleichen) beiden Gesellschafter gehören, die Steuerpflicht in der Schweiz weiterbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen wurden.