gen) fallen. Die Übertragung von Vermögenswerten kann insbesondere durch Verkauf, Austritt eines Gesellschafters aus einer Personalgesellschaft und Gründung einer neuen Personenunternehmung oder Vermögensübertragung nach Art. 69 – 77 des Fusionsgesetzes erfolgen. Dabei können im "Handelsregister eingetragene Gesellschaften und Einzelunternehmen (…) ihr Vermögen oder Teile davon mittels Vermögensübertragung auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen, wobei die Übertragung – wie bei der Spaltung und der echten Fusion – in einem Akt (uno actu) mit Aktiven und Passiven erfolgt;