7.2.3. 7.2.3.1. Der Rekurrent verweist auf das KS Nr. 5a. Die Steuerbehörden erlassen Kreisschreiben, Merkblätter und Weisungen. Diese haben zwar keine Gesetzeskraft und binden weder die Rechtsunterworfenen noch die Gerichte, sind jedoch im Sinne einer Auslegungshilfe heranzuziehen (BGE 131 II 1; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011 [2C_95/2011] = Pra 2012 Nr. 87; VGE vom 25. April 2014 [WBE.2013.333]). Insoweit ist das Spezialverwaltungsgericht nicht an das vom Rekurrenten angeführte KS Nr. 5a oder andere Weisungen gebunden.