Daraus lässt sich einzig schliessen, dass die grundsätzlich steuerneutrale Übertragung auch nur einzelner Vermögenswerte vom Gesetzgeber (vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2020 [2C_2/2020], Erw. 2.4, und Bundesgerichtsurteil vom 13. November 2023 [9C_608/2022], Erw. 6.3.) gewollt ist. Weitere Voraussetzungen lassen sich der bundegerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 8 Abs. 3 lit. a StHG nicht entnehmen.