7.2. 7.2.1. Stille Reserven einer Personenunternehmung werden bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden (§ 28 Abs. 1 lit. a StG). § 28 Abs. 1 lit. a StG lautet gleich wie Art. 8 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).