Entgegen der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung kann auch – obwohl eher unüblich – eine mündliche Auskunft vertrauensbegründend sein, sofern sie denn (insbesondere inhaltlich) nachgewiesen wird. Daran fehlt es vorliegend offensichtlich. Hinzu kommt, dass die Betriebsübergabe selbst nach der vom Rekursgegner bzw. seiner Vertretung an der Einspracheverhandlung geäusserten Auffassung tatsächlich nicht steuerneutral erfolgte. Insofern kann keine vertrauensbegründende Auskunft vorliegen, aus der der Rekursgegner etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte.