2020 (nachfolgend: Gesellschaftsvertrag), dass die erbrechtliche Auseinandersetzung im Jahr 2019 offensichtlich noch in Gang und keineswegs abgeschlossen war. In Ziff. VII.1. ("Erbrechtliche Bestimmung") des Gesellschaftsvertrages wird in Bezug auf die "erbrechtliche Wirkung dieses Rechtsgeschäftes" auf eine "separate, ebenfalls heute abgeschlossene, Vereinbarung, die nicht zu den Grundbuchakten gegeben wird," verwiesen. Da Gegenstand des Gesellschaftsvertrages die Übertragung der Liegenschaft Q._____ Nr. aaa war – welche im Übrigen auch von der J._____ geschätzt wurde – steht fest, dass die Aufteilung der Liegenschaften am 31. Dezember 2019 noch völlig offen war.