Auch liegt entgegen den Behauptungen des Rekursgegners keine irrtümliche Deklaration vor. Dass die Deklaration dem tatsächlichen Willen des Rekursgegners entsprochen haben muss, ergibt sich zum einen aus der von Anfang an fachkundigen Vertretung des Rekursgegners. Zum anderen ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag betreffend Beendigung einer einfachen Gesellschaft vom tt.mm. 2020 (nachfolgend: Gesellschaftsvertrag), dass die erbrechtliche Auseinandersetzung im Jahr 2019 offensichtlich noch in Gang und keineswegs abgeschlossen war.