6.3.2. Gleich ist die Rechtsprechung in Bezug auf den Rückzug eines Rechtsmittels. So ist eine Rückzugserklärung endgültig und kann nicht frei widerrufen werden. Ein Widerruf ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Rückzug auf einem wesentlichen Willensmangel beruht (RGE vom 25. August 2011 [3-RV.2011.36]; RGE vom 15. November 2006 [3-RV.2006.121]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 194 StG N 14). 6.4. Mit der Deklaration der Liegenschaften als Privatvermögen und der Hypotheken auf den Liegenschaften Nrn. ccc und bbb als Privatschulden liegt eine eindeutige Willenserklärung auf Überführung der Liegenschaften vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen vor.