5.3. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die Liegenschaften Q._____ Nr. ccc und bbb zum Geschäftsvermögen (Anlagevermögen D._____) des Rekursgegners gehörten. Es ist ebenso unbestritten, dass die Liegenschaften grundsätzlich nicht steuerneutral – sie wurden nicht zum bisherigen Buchwert in die Buchhaltung des übernehmenden C._____ eingebucht – übergegangen sind. Während der Rekurrent gestützt auf die unterjährigen Steuererklärung 2019 (tt.mm. - tt.mm.