5. 5.1. Es ist unbestritten, dass das rückwirkend per tt.mm. 2019 verkaufte Inventar zum Geschäftsvermögen des Rekursgegners gehörte. Von den Steuerbehörden wurde sodann festgehalten (Bericht KStA BP vom 18. März 2022.), dass auf dem veräusserten Inventar keine stillen Reserven bestanden. Vor diesem Hintergrund hat die Veräusserung des Inventars, im Vertrag vom tt.mm. 2020 festgeschrieben, keinen Einfluss auf den Liquidationsgewinn. Darauf ist nicht weiter einzugehen - 18 -