Der im Gesellschaftsvertrag vom tt.mm. 2020 für die Parzelle Nr. aaa vereinbarte Übernahmepreis von CHF 1'152'000.00 weiche erheblich vom von der J._____ geschätzten Verkehrswert von CHF 1.345 Mio. ab. Damit habe ein "erbrechtlicher Ausgleich" geschaffen werden sollen, welcher ebenfalls Einfluss auf die Festlegung des Verkaufspreises für die Liegenschaften Nrn. ccc und bbb gehabt habe. Es liessen sich daraus daher keine Rückschlüsse auf den Verkehrswert ziehen.