Da die Schätzung der J._____ vom tt.mm. 2019 in methodischer Hinsicht unzulänglich und auf unvollständigen Schätzungsgrundlagen beruhe, könne nicht auf den Ertragswert von CHF 1.01 Mio. abgestellt werden. Dass es sich dabei nicht um den Verkehrswert handle, sei auch vom Rekursgegner eingeräumt worden. Ebensowenig könne auf den methodisch nicht nachvollziehbaren Wert von CHF 1'177'500.00 abgestellt werden.