3.8. 3.8.1. In der Stellungnahme zum Beweisergebnis der Verhandlung mit Augenschein wurde vom KStA an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Der Rekursgegner sei nach dem tt.mm. 2019 weiterhin in einem Anstellungsverhältnis in D._____ tätig gewesen. Er sei am übernehmenden Personenunternehmen nicht beteiligt gewesen. Die Liegenschaften seien vom Rekursgegner mit separaten Verträgen auf [...] übertragen worden. Es - 14 - habe unbestrittenermassen keine Buchwertübernahme stattgefunden. Damit liege offensichtlich keine steuerneutrale Umstrukturierung vor.