Eine Privatentnahme von Geschäftsvermögen durch den Rekursgegner sei nicht erfolgt. Insbesondere liege keine dauerhafte Zweckänderung der Geschäftsliegenschaft vor. Es fehle zudem an einer eindeutigen Willenserklärung des Rekursgegners. Da die Liegenschaft sowohl in der letzten Buchhaltung des Rekursgegners wie auch in derjenigen des Übernehmers C._____ aufgeführt worden sei, sei die Deklaration in der unterjährigen Steuererklärung 2019 fälschlicherweise erfolgt. Eventualiter sei der Marktwert der Liegenschaft auf CHF 1'177'500.00 festzusetzen, dem Mittelwert zwischen Ertragswert von CHF 1'010'000.00 und Realwert von CHF 1'345'000.00 gemäss Schätzungen der J._____ vom tt.mm. 2019.