Das KS Nr. 5a sei in Bezug auf die Notwendigkeit der weiteren Beteiligung des übertragenden Gesellschafters am neuen Personenunternehmen nicht anwendbar, da nicht einzelne Vermögenswerte zweckwidrig (teilweise) unentgeltlich übertragen worden seien. Vorliegend habe sich der Rekursgegner nach langjähriger Tätigkeit altersbedingt zur Betriebsübergabe an C._____ entschlossen. Dieser habe den Betrieb nahtlos weitergeführt. Wirtschaftlich betrachtet sei der Betrieb in einem Akt übertragen worden. Die geringe zeitliche Abweichung der schrittweisen Übertragung ändere daran nichts. Die Übertragung in einem Vertrag sei nicht erforderlich.