Es müsse allein die Steuerpflicht in der Schweiz weiterbestehen und eine Buchwertübernahme erfolgen. Diese beiden Voraussetzungen seien erfüllt, obwohl der Einbuchungswert beim Übernehmer nicht dem Buchwert beim Rekursgegner entspreche. Dieser Umstand führe nicht zur gänzlichen Aberkennung der Steuerneutralität der Umstrukturierung, sondern einzig zur Besteuerung der Differenz zwischen Entnahmewert und Einbuchungswert. Die darüber hinaus übertragenen stillen Reserven seien nicht zu besteuern. Der korrekte Liquidationsgewinn belaufe sich auf CHF 186'569.00. Dieser wurde wie folgt berechnet: