Vorliegend sei sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich ein ganzer Betrieb – und nicht einzelne Vermögenswerte – übertragen worden. Es liege damit keine dem Zweck des Unternehmens entgegenstehende teilweise unentgeltliche Entäusserung eines einzelnen Vermögenswertes vor. Weder Art. 19 Abs. 1 Bst. a DBG noch § 28 Abs. 1 lit. a StG sei zu entnehmen, dass für die Steuerneutralität der Umstrukturierung die übertragende Person am übernehmenden Personenunternehmen beteiligt sein müsse. - 13 -