3.7. 3.7.1. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung des Rekurses, und verweist im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid. Es wurde zwar festgehalten, dass keine Buchwertübernahme stattgefunden habe, so dass über die kumulierten Abschreibungen abgerechnet werden müsse. Würde jedoch der Auffassung des KStA gefolgt, müsste die Differenz zwischen Einbuchungswert und Verkehrswert von CHF 1.64 Mio. von C._____ nochmals versteuert werden. Es sei nicht der Wille der Gemeinde Q._____, einen Steuerpflichtigen zu einem Wert zu besteuern, den er tatsächlich gar nie realisiert habe.