Es sei damit keine steuerneutrale Umstrukturierung erfolgt. Obwohl die Vorinstanz zum gleichen Ergebnis gelangt sei, sei diese nicht von einer Privatentnahme ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei bei der Privatentnahme nicht auf den Einbuchungswert der Liegenschaften, sondern auf den Verkehrswert von CHF 1.64 Mio. abzustellen.