Mit separatem Kaufvertrag vom tt.mm. 2020 seien die Liegenschaften Nrn. ccc und bbb veräussert und die Veräusserung am tt.mm. 2020 beim Grundbuchamt angemeldet worden. C._____ sei erst mit dem Grundbucheintrag vom tt.mm. 2020 Eigentümer der Liegenschaften geworden. Aufgrund der zeitlichen Abfolge von Inventar- und Liegenschaftenverkauf könne nicht von einer Übertragung uno actu gesprochen werden. Es habe sich bei den Liegenschaften auch nicht um einen Geschäftsbetrieb oder einen selbständigen Betriebsteil gehandelt.