Damit stimme die im KS Nr. 5a vertretene Auffassung überein. Eine Restriktion ergebe sich aus dem steuersystematischen Realisationstatbestand der Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen. Die Übertragung auf andere Rechtsträger habe uno actu zu erfolgen. Aufgrund der gebotenen vertikalen Harmonisierung sei das KS Nr. 5a auch für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern anzuwenden. Der Rekursgegner sei nach der Geschäftsübergabe weiterhin im Betrieb in unselbständiger Erwerbstätigkeit beschäftigt gewesen, jedoch nicht mehr Teilhaber des Betriebes gewesen. Es fehle damit an einer Voraussetzung für eine steuerneutrale Vermögensübertragung.