Es hätte "im Minimum eine Besteuerung der Differenz der beiden Werte zu erfolgen." Eine solche Besteuerung entspreche dem an der Einspracheverhandlung gestellten Antrag. Da sowohl der Vertrag über den Inventarkauf als auch der Liegenschaftskaufvertrag je am tt.mm. 2020 abgeschlossen worden seien, sei von einer Übertragung der Aktiven uno actu auszugehen. Die zeitliche Diskrepanz von rund 6 Monaten für die Übertragung der Liegenschaft zwischen der Betriebsübernahme per tt.mm. 2019 durch C._____ und der Übertragung der Liegenschaft per tt.mm. 2020 werde als unbeachtlich betrachtet. Die Absicht einer Privatentnahme sei nicht ersichtlich.