Zur Begründung wurde ausgeführt, im Gegensatz zum KS Nr. 5a sei gemäss der im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz vertretenen Auffassung eine Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personengesellschaft möglich, auch wenn der bisherige Eigentümer an der neuen Personengesellschaft nicht beteiligt sei. Eine steuerneutrale Umstrukturierung sei möglich, wenn die für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen würden. Da die Liegenschaft mit CHF 1'028'000.00 von C._____ eingebucht worden sei, sei keine Buchwertübernahme erfolgt, weshalb keine steuerneutrale Umstrukturierung vorliege. Es hätte "im Minimum eine Besteuerung der Differenz der beiden Werte zu erfolgen."