3.5. Die Steuerkommission Q._____ hiess mit dem Einspracheentscheid mehrheitlich den an der Einspracheverhandlung vom tt.mm. 2023 gestellten Antrag, wonach der Liquidationsgewinn als Differenz zwischen dem eingebuchten Wert bei C._____ und dem Buchwert bei der Geschäftsaufgabe des Rekursgegners zu besteuern sei, gut. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Gegensatz zum KS Nr. 5a sei gemäss der im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz vertretenen Auffassung eine Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personengesellschaft möglich, auch wenn der bisherige Eigentümer an der neuen Personengesellschaft nicht beteiligt sei.