3.4.4. In der Stellungnahme der G._____ AG vom tt.mm. 2023 wurde ausgeführt, im Vertrag vom tt.mm. 2020 sei klar festgehalten, dass die Übergabe steuerneutral zu erfolgen habe und der Übernehmer die Buchwerte in seine Buchhaltung übernehme. Da keine Buchwertübernahme stattgefunden habe, gelangten die kumulierten Abschreibungen zur Abrechnung. Kurz nach der Übertragung des Inventars sei auch die Geschäftsliegenschaft übertragen worden. Von einer dauerhaften Zweckänderung könne daher keine Rede sein. Die Deklaration der Liegenschaft als Privatvermögen stelle keine eindeutige Willenserklärung dar. Während den 6 (Übergang von Schaden und Nutzen per tt.mm.