Im Zeitpunkt der Prüfung habe dem KStA BP die Schätzung der J._____ nicht vorgelegen. Eine Marktwertermittlung müsse nach der Mischwertmethode erfolgen. Eine reine Ertragswertmethode sei abzulehnen. Es bestehe mangels Nachweises keine vertrauensbegründende Auskunft hinsichtlich einer steuerneutralen Umstrukturierung. Mündliche Auskünfte der Steuerbehörden könnten nicht verbindlich sein. 3.4.3. An der Einspracheverhandlung vom tt.mm. 2023 nahmen neben dem Rekursgegner und C._____ auch die F._____ AG als damalige Vertreterin, zwei Vertreter der G._____ AG als weitere Vertretung, der zuständige Steuerkommissär, der Revisor des KStA BP und der Leiter Steuern von Q._____ teil.