werde eine Übertragung der Vermögenswerte auf eine andere Personengesellschaft als möglich erachtet. Dies auch dann, wenn der bisherige Eigentümer nicht an der neuen Personengesellschaft beteiligt sei. Bei einer Umstrukturierung müssten die Aktiven und Passiven aber in einem Akt in die neue Gesellschaft übertragen werden. Das sei vorliegend darum nicht der Fall, weil das Inventar und die Liegenschaften nicht gleichzeitig übertragen worden seien. Die Sachanlagen seien per tt.mm. 2019, die Liegenschaften erst per tt.mm. 2020 in der Buchhaltung berücksichtigt worden. C._____ sei erst mit dem Grundbucheintrag vom tt.mm. 2020 Eigentümer der Liegenschaft geworden.