Falls nicht von einer steuerneutralen "Überführung" auszugehen sei, wurde eventualiter eine Überführung der Liegenschaften mit einem Verkehrswert von CHF 1'177'500.00 gestützt auf Schätzungen der J._____ beantragt. 3.4.2. Das KStA BP nahm zur Einsprache am 4. Januar 2023 Stellung. In Abweichung zum Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) Nr. 5a "Umstrukturierungen" vom 1. Februar 2022 (nachfolgend: KS Nr. 5a) -9-