In einem ersten Schritt das betriebsnotwendige Inventar, in einem zweiten Schritt die Geschäftsliegenschaften. Der Betrieb sei steuerneutral auf C._____ übergegangen. "Auch im Sinne von § 23 StG 'Generationenwechsel' ist es eindeutig, dass die Liegenschaft nie ins Privatvermögen überführt werden sollte." Der Rekursgegner habe seine selbständige Erwerbstätigkeit per tt.mm. 2019 eingestellt und C._____ habe das Geschäft per tt.mm. 2019 bzw. die Liegenschaften per tt.mm. 2020 übernommen. Eine Überführung in das Privatvermögen habe in keinem Zeitpunkt stattgefunden.