Die Überführung der Liegenschaften habe zu Verkehrswerten zu erfolgen und der resultierende Kapitalgewinn unterliege der Einkommenssteuer. Bei den restlichen Aktiven und dem Fremdkapital entspreche die Höhe des Buchwertes dem Verkehrswert, so dass diesbezüglich kein Kapitalgewinn entstanden sei. Der Verkehrswert der Liegenschaften Q._____ Nr. ccc und bbb wurde dabei gestützt auf die Schätzung des KStA, Grundstückschätzung (GS), vom tt.mm. 2021 festgesetzt. Mit dem Antrag an die Veranlagungsbehörde vom 18. März 2022 berechnete das KStA BP den der Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG unterliegenden Liquidationsgewinn wie folgt: