3.3. 3.3.1. Das KStA BP führte auftragsgemäss eine Buchprüfung der Buchhaltung der Steuerperiode 2019 durch. Im Bericht vom 18. März 2022 wurde festgehalten, dass D._____ des Rekursgegners per tt.mm. 2019 an C._____ übergeben worden sei. Der Rekursgegner arbeite weiterhin im Betrieb mit. In den Betrieb C._____ seien nur die Vorräte und die mobilen Sachanlagen übernommen worden. Die übrigen Aktiven inklusive Liegenschaft sowie das Fremdkapital seien per tt.mm. 2019 nicht übergeben, jedoch in das Privatvermögen des Rekursgegners überführt worden. Die Überführung der Liegenschaften habe zu Verkehrswerten zu erfolgen und der resultierende Kapitalgewinn unterliege der Einkommenssteuer.