2.2.2. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom tt.mm. 2020 verkaufte der Rekursgegner C._____ die Liegenschaften Q._____ Nr. ccc mit Gebäuden Nr. ddd und eee ("Anmerkungen; Zubehör [...]- und [...] lt. Verzeichnis im Gesamtwert von Fr. 48'000.00") und Q._____ Nr. bbb für CHF 1'010'000.00. In Ziff. III.4. "Inventar" wurde festgehalten: -6- "In einem separaten Vertrag vereinbaren Käufer- und Verkäuferpartei die Einzelheiten betreffend die Übernahme des Betriebsinventars. Dieser Vertrag wird nicht zu den Grundbuchakten gegeben."