Der steuerbare Liquidationsgewinn sei unter Berücksichtigung eines AHV- Abzuges auf CHF 186'569.00 festzusetzen. Auf die Besteuerung der auf der Geschäftsliegenschaft ruhenden stillen Reserven infolge Privatentnahme sei aufgrund von Art. 18 Abs. 2 DBG und § 27 Abs. 2 StG mangels dauerhafter Zweckänderung der dem Geschäftsvermögen zuzuweisenden Liegenschaft und mangels eindeutiger Willenserklärung zur Privatentnahme zu verzichten. Eventualiter sei der Marktwert der Liegenschaft auf CHF 1'177'500.00 festzusetzen. 10. A._____, das Gemeindesteueramt Q._____ und das KStA haben auf weitere Rechtsschriften verzichtet.