5. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren eine Rückzahlung des Barauszahlungsbetrages angeboten worden war, wovon diese keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Schreiben vom 24. Februar 2022). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass mit dem Rekurs ein entsprechender Antrag um Gewährung einer Frist zur Rückzahlung der Kapitalleistung gestellt worden wäre, wenn ein Wille dazu vorhanden wäre. Eine weitere Aufforderung zur Rückzahlung ist damit vorliegend nicht erforderlich (vgl. E. 3.2.2. sowie SGE vom 24. Oktober 2019 [3-RV.2019.168]). 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.