4.7. Im von den Rekurrenten erwähnten BGE 134 V 170 entschied das Bundesgericht, dass für Selbständigerwerbende, welche freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichert sind, entgegen dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG eine Barauszahlung von Beiträgen und Einlagen in klar bestimmten Schranken, namentlich für Betriebsinvestitionen, zulässig ist. Dieses Bundesgerichtsurteil äussert sich hingegen nicht zur vorliegend entscheidenden Frage des Versicherungsobligatoriums, zumal diesem freiwillig in der beruflichen Vorsorge versicherte Selbständigerwerbende gerade nicht un- -8-