4.6.5. Die Qualifikation der Tätigkeit des Rekurrenten für die D._____ ab dem 1. April 2020 als Nebenerwerb hat zur Folge, dass der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt und damit auch am 14. April 2020 (Auszahlungsdatum der Kapitalleistung) aufgrund des Anstellungsverhältnisses bei der E._____ GmbH der obligatorischen BVG-Versicherung unterstand. Die Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG war daher (unabhängig von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) nicht rechtmässig.