Im Veranlagungsverfahren führten die Rekurrenten im Schreiben an die Vorinstanz vom 29. September 2022 aus, dass sie nach der Gründung der E._____ GmbH im Wesentlichen Arbeiten für diese ausgeführt und daher keine Möglichkeit mehr für direkte Kundenaufträge im Rahmen der Einzelfirma gehabt hätten.