4.6.2. Der Rekurrent war ab dem 1. April 2020 dem BVG-Obligatorium nur dann nicht unterstellt, wenn es sich bei dessen Tätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens D._____ um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt und diese im Vergleich zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer der E._____ GmbH den Hauptberuf darstellt.