4.4. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten ist für die Frage, ob der Rekurrent der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstand, nicht der Zeitpunkt der Stellung des Barauszahlungsgesuchs, sondern der Barauszahlung der Austrittsleistung am 14. April 2020 entscheidend (E. 3.2.1.). 4.5. 4.5.1. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 21'510.00 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG]; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2022).